Auf Basis der Verordnung des BMSGPK vom 01.11.2020 ist die Durchführung von Sportarten bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt (wie bei Judotraining) kommt, untersagt. Sportarten ohne Körperkontakt dürfen auch nur outdoor und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter ausgeübt werden. Ein Mund-Nasen-Schutz muss dabei nicht getragen werden.
Weitere Informationen und zahlreiche FAQs werden auf der Homepage von Sport Austria veröffentlicht und laufend aktualisiert. Die folgenden Informationen sind als Handlungsempfehlungen für alle Judoka in Österreich zu verstehen.
DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK
Kein Judotraining: Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt (wie bei Judotraining) kommt sind sowohl indoor als auch outdoor untersagt.
Max. 6 Personen aus 2 Haushalten: Es sind derzeit grundsätzlich keine Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf) erlaubt. Ausnahme ist das Zusammenkommen von maximal 6 Personen (zzgl. deren Kinder/Minderjähriger) aus maximal 2 Haushalten. Demnach ist z.B. ein Einzeltraining mit TrainerIn im Freien ohne Körperkontakt möglich.
1 Meter Abstand halten: Ein genereller Mindestabstand von 1 Meter zwischen Personen ist bei der Sportausübung einzuhalten, Körperkontakt und damit klassisches Judotraining ist verboten (davon ausgenommen sind Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben).
Nur Sport im Freien: Sport ist nur im Freien mit einem Mindestabstand von 1 Meter gestattet, ein Mund-Nasen-Schutz muss dabei nicht getragen werden. Geschlossene Räumlichkeiten dürfen für die Sportausübung nicht verwendet werden. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gemeinde bzw. mit dem Land wird dringend empfohlen um abzuklären ob die Outdoor-Sportstätte geöffnet ist.
Allgemeine Hygienemaßnahmen: Die allgemeinen Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in Ellenbeuge oder Taschentuch Husten oder Nießen) sind weiterhin einzuhalten.
Bei Krankheit: Personen, die Symptome aufweisen oder sich krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
AUSNAHME SPITZENSPORT
SpitzensportlerInnen nach § 3 Z 6 BSFG 2017 dürfen auch Kontaktsport und auf Indoor-Sportstätten Sport betreiben. Es muss dabei kein Abstand gehalten oder Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf) gemäß § 14 Z 1 COVID-19-SchuMaV, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 SportlerInnen zuzüglich der TrainerInnen, BetreuerInnen und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig.
Der Veranstalter (ÖJV, LV, Verein) hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept gemäß § 14 Z 2 COVID-19-SchuMaV zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Weiters ist gemäß § 14 Z 3 COVID-19-SchuMaV durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.
Die an die individuelle Situation angepassten und ausgearbeiteten Spitzensport-Präventionskonzepte mit vollständigen Personenlisten und Angabe der ärztlichen Betreuung sowie der Teststrategie sind erst nach Genehmigung durch Sportdirektor Markus Moser gültig.
ABSCHLIESSENDE BEMERKUNGEN
Ein gemeinsames und zielgerichtetes Handeln im Sinne der Empfehlungen ist wichtig für die weitere Durchführung des Sports und damit auch unserer Sportart Judo in Österreich. Wir können und wollen nicht alles regeln, daher ersuchen wir, die Empfehlungen und Richtlinien auf alle anderen Aktivitäten sinngemäß anzuwenden.
Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen.
Ein Zuwiderhandeln der allgemeinen und/oder spezifischen Handlungsempfehlungen kann zum Ausschluss vom Trainingsbetrieb während der COVID-19-Krise führen.
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